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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
In Ansehung der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften hat der Arbeitgeber ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110089.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010