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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Gutachten und Vorschläge der Flugunfallskommission sind keine Verwaltungsakte und unterliegen keiner Anfechtung, weil die Flugunfallskommissionen keine Behörden, sondern Sachverständigenkollegien sind und die Gutachten und Vorschläge nur tatsächliche Feststellungen und an diese Feststellungen geknüpfte Würdigungen enthalten, die für niemanden rechtsverbindlich sind.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030001.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017