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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei der Frist des § 103 Abs 2 KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Lenkerauskunft Kfz-Lenker KraftfahrzeuglenkerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030156.X02Im RIS seit
06.03.2002