RS Vwgh 1996/1/31 93/03/0156

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §32 Abs1;
AVG §33 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da es sich bei der Frist des § 103 Abs 2 KFG (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Lenkerauskunft Kfz-Lenker Kraftfahrzeuglenker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030156.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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