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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1996/01/24 95/03/0344 1Stammrechtssatz
Ob ein Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 27.10.1993, 93/03/0229). Es reicht nicht aus, wenn er den Taxilenker, dessen Ausweis er bei seiner Einstellung eingesehen und dem er das Fahrzeug übergeben hatte, überhaupt keinen Kontrollen und Überprüfungen mehr unterzieht und sich in keiner Weise darum kümmert, ob der Taxilenker, der über einen längeren Zeitraum bzw mehrmals eingesetzt wurde, auch in weiterer Folge seiner Tätigkeit im Unternehmen des Gewerbeinhabers über einen aufrechten Taxiausweis verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030345.X01Im RIS seit
20.11.2000