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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Legt der Besch im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO eine schriftliche Erklärung seiner Gattin vor, daß diese zum Tatzeitpunkt mit dem PKW gefahren sei, und macht die Gattin in der Folge von dem im § 38 VStG verankerten Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch, so vermag das ihrer schriftlichen Erklärung nicht den Charakter eines Beweismittels iSd § 46 AVG zu nehmen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030271.X01Im RIS seit
12.06.2001