RS Vwgh 1996/1/31 95/01/0082

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ist das vom Empfänger auf dem Rückschein vermerkte Datum unleserlich, ergibt sich jedoch aus der auf dem Rückschein (neben dem Namenszeichen des Zustellorganes) angebrachten Stampiglie des Postamtes das gut lesbare Datum, so ist damit beurkundet, daß die Sendung an diesem Tag zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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