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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §22 Abs1;Rechtssatz
Ist das vom Empfänger auf dem Rückschein vermerkte Datum unleserlich, ergibt sich jedoch aus der auf dem Rückschein (neben dem Namenszeichen des Zustellorganes) angebrachten Stampiglie des Postamtes das gut lesbare Datum, so ist damit beurkundet, daß die Sendung an diesem Tag zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010082.X01Im RIS seit
20.11.2000