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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Kein Eingriff in das Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines (grundverkehrsbehördlichen) Verfahrens; Gleichheitsrecht nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen RichterRechtssatz
Durch einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wird, wird in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht eingegriffen, weil ein solcher Bescheid rein verfahrensrechtlicher Natur ist.
Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.
Auf das Gleichheitsrecht vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen, weil dieses nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist.
Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des (grundverkehrsbehördlichen) Verfahrens gemäß dem - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §69 Abs1 Z2 AVG offenkundig nicht verletzt.
Schlagworte
Bescheid verfahrensrechtlicher, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B89.1992Dokumentnummer
JFR_10069386_92B00089_01