RS Vwgh 1996/1/31 93/03/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 89/18/0055 E 7. Juli 1989 VwSlg 12973 A/1989 RS 2; 95/03/0102 E 14. Juni 1995 RS 4; 1727/68 E 27. Februar 1970 VwSlg 7747 A/1970 RS 1; 1723/76 E 14. Februar 1977 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Lenkerauskunft Kfz-Lenker Kraftfahrzeuglenker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030156.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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