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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Flugunfallsuntersuchungen werden ausschließlich zur Wahrung öffentlicher Interessen (Sicherheit der Luftfahrt) durchgeführt. Den in § 30 Abs 1 ZSV als Parteien des Verfahrens genannten Personen werden keine subjektiven Rechte auf Vornahme oder Abstandnahme von Flugunfallsuntersuchungen eingeräumt. Diese Personen werden demnach auch nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn gemäß § 32 Abs 3 ZSV eine Wiederaufnahme der Flugunfallsuntersuchung angeordnet wird oder wenn eine solche Anordnung unterbleibt. Eine derartige Entscheidung bedarf nicht der Rechtsform des Bescheides als eines individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsaktes. Demgemäß trifft die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme einer Flugunfallsuntersuchung iSd § 32 Abs 3 ZSV mit Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellungöffentlicher Verkehr Fluglinien SchiffahrtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030001.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017