RS Vfgh 1993/6/14 G241/92, G249/92, G255/92, G264/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art129a Abs3
GüterbeförderungsG §15b Abs5

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Bestimmung des GüterbeförderungsG mangels Präjudizialität der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Geltung gestandenen Norm

Rechtssatz

Die Anträge auf Aufhebung des §15b Abs5 GüterbeförderungsG, BGBl 63/1952 idF BGBl 453/1992, werden zurückgewiesen.

Die angefochtene Bestimmung stand noch gar nicht in Geltung, als der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im Dezember 1992 die Aufhebung dieser Vorschrift beantragte (siehe ArtIII des BG BGBl 453/1992).

Der Verfassungsgerichtshof muß die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage auf ihre Denkmöglichkeit hin untersuchen; tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des Verwaltungssenats offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig.

(ebenso: G247/92 ua vom heutigen Tage).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Güterbeförderung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G241.1992

Dokumentnummer

JFR_10069386_92G00241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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