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50 GewerberechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Anträge eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Bestimmung des GüterbeförderungsG mangels Präjudizialität der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Geltung gestandenen NormRechtssatz
Die Anträge auf Aufhebung des §15b Abs5 GüterbeförderungsG, BGBl 63/1952 idF BGBl 453/1992, werden zurückgewiesen.
Die angefochtene Bestimmung stand noch gar nicht in Geltung, als der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im Dezember 1992 die Aufhebung dieser Vorschrift beantragte (siehe ArtIII des BG BGBl 453/1992).
Der Verfassungsgerichtshof muß die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage auf ihre Denkmöglichkeit hin untersuchen; tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des Verwaltungssenats offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig.
(ebenso: G247/92 ua vom heutigen Tage).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Güterbeförderung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G241.1992Dokumentnummer
JFR_10069386_92G00241_01