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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs2 idF 1990/357;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/20/0375 E 11. Dezember 1997Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AVG zweiter Satz ist iSd Einsatzes neuer technischer Möglichkeiten, wie zB automationsunterstützte Datenverarbeitung, zu verstehen. "Sichergestellt ist" bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Genehmigung der Genehmigende eigenhändig einen Vorgang setzt, welcher einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. Sichergestellt bedeutet aber auch, daß im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang aus dem zu beurteilenden Schriftstück entstehen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200019.X02Im RIS seit
11.07.2001