RS Vwgh 1996/2/6 95/20/0085

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß die Frage der Flüchtlingseigenschaft von der belangten Behörde "gründlich geprüft" wurde, diese jedoch zu verneinen sei, genügt nicht dem sich aus § 60 AVG ergebenden Erfordernis der Begründung des Berufungsbescheides (Hinweis E 30.5.1985, 84/08/0047).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200085.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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