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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Stützte die Behörde erster Instanz die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem Drittland auf ein Gutachten des UNHCR (hier: für das deutsche Bundesverfassungsgericht), ohne aber weitere (zeitliche) Bezüge bekanntzugeben, aus welchen sich erkennen ließe, ob der faktisch lückenlose Abschiebungsschutz auch für außereuropäische Flüchtlinge und Asylwerber bereits für den möglichen Aufenthalt des Asylwerbers anläßlich seiner Durchreise im (hier) maßgeblichen Zeitraum gegeben war, sind - da es sich hiebei um keine offenkundigen Tatsachen handelt - weitere Angaben (etwa: auf welchen Tatsachen das Gutachten des UNHCR beruht, ab wann der Abschiebungsschutz anzunehmen ist) notwendig, um dem Asylwerber die Möglichkeit zu eröffnen, auf seinen Durchreisezeitpunkt bezogene konkrete sachgerechte Einwendungen zu erheben. Daher reicht die Einwendung des Asylwerbers, daß seinerzeit bei der Einreise keinesfalls eine absolute Sicherheit für ein Asylverfahren im Drittland bestanden habe, aus, um die belBeh zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200085.X02Im RIS seit
25.01.2001