RS Vwgh 1996/2/6 95/20/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AuslG-D 1990;
FlKonv Art33 Abs2;
MRK Art6;
StGB §73;

Rechtssatz

An einer identischen Norm iSd § 73 StGB fehlt es etwa bei jenen Straftatbeständen, die dem Schutz öffentlicher Rechtsgüter dienen. Denn geschützt ist in jedem Strafgesetz, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes besagt, die eigene Staatsgewalt, die eigene Rechtspflege usw und nicht das jeweilige Rechtsgut eines anderen Staates. Diese Rechtsgüter werden zwar in den verschiedenen Rechtsordnungen meist gleichermaßen geschützt, sie sind aber nicht ident (hier ist gem Art 33 Abs 2 erster Fall FlKonv deshalb das deutsche Urteil, das eine Schlepperei von acht Personen betrifft, und die Verletzung von Rechtsgütern Deutschlands, irrelevant, weil eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefordert wird, die Verurteilung des Amtsgerichtes wegen Verstoßes gegen das AuslG BRD 1990 aber zum Schutze dortiger öffentlicher Interessen erging; (Hinweis Pallin in Wiener Kommentar zum StGB, § 73, Randzahl 5; da der deutschen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich Schlepperei von Österreich nach Deutschland beinhaltet aber auch die Ausführung einer Schleppertätigkeit, die gegen österreichisches Recht verstieß, weshalb auf die Tathandlungen bei Prüfung des Verlustes des Asyls Bedacht genommen werden durfte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200079.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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