RS Vfgh 1993/6/14 G229/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Pflegehelfernovelle, BGBl 449/1990 ArtI Z11 und Z16, ArtII Abs2
KrankenpflegefachdienstG §44 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflegehelfernovelle betreffend das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Stationsgehilfe und die Voraussetzungen für die Berufsausübung als Pflegehelfer mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflegehelfernovelle, BGBl 449/1990, mit der das KrankenpflegefachdienstG, BGBl 102/1961, geändert wird.

Z16 der Pflegehelfernovelle sieht zwar vor, daß die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Stationsgehilfe mit 31.12.95 erlischt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die in ArtII Abs2 vorgesehenen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Wie sich aus ArtII (Schluß- und Übergangsbestimmungen) Abs2 ergibt, steht den Antragstellerinnen, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen die Berufstätigkeit als Stationsgehilfen bereits vor dem 01.07.90 ausgeübt haben, die Möglichkeit offen, an den Landeshauptmann mit dem Begehren heranzutreten, ihnen die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen. Im Zuge dieses Verfahrens steht es ihnen frei, gegen die in der Übergangsbestimmung genannten Voraussetzungen einer mindestens zehnjährigen Berufstätigkeit als Stationsgehilfen, der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Ergänzungsausbildung und -prüfung Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit in einer Beschwerde gegen einen abweisenden letztinstanzlichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • G 229/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1993 G 229/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Krankenpflege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G229.1992

Dokumentnummer

JFR_10069386_92G00229_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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