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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Unter einem "besonders schweren Verbrechen" iSd Art 33 Abs 2 FlKonv ist ein Verbrechen zu verstehen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0746). Umgelegt auf den ersten Tatbestand des Art 33 Abs 2 FlKonv bedeutet dies, daß der Gesetzgeber dem Tatbestand der Schlepperei im Einzelfall kein vergleichbares Gewicht zugemessen hat, da Schlepperei gem § 80 FrG 1993 zunächst als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, erst bei hinzukommenden erschwerenden Umständen (Schlepperei von mehr als fünf Personen, Wiederholungsfall) vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, und erst im Falle der gewerbsmäßigen Schlepperei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (§ 81 Abs 2 FrG 1993). Dies wird letztlich durch die Strafdrohungen der § 242 ff StGB, § 249 ff StGB und § 255 ff StGB bestätigt, welche staatsgefährdende Handlungen unter Strafe stellen, wobei die Strafdrohungen im wesentlichen den Strafdrohungen iSd zweiten Tatbestandes des Art 33 Abs 2 FlKonv entsprechen. Die Mindesstrafdrohung des zweiten Falles des Art 33 Abs 2 FlKonv kann jedoch für den ersten Fall des Art 33 Abs 2 FlKonv keinen absoluten Maßstab bilden, ansonsten der Tatbestand nicht notwendigerweise getrennt zu normieren gewesen wäre. So ist durchaus der Fall denkbar, daß fortgesetzte Schlepperei von zahlreichen Personen auf Dauer geeignet ist, die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Aufenthaltslandes (durch schwerste Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu einem anderen Staat) zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200079.X04Im RIS seit
11.07.2001