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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Art 33 Abs 2 FlKonv enthält zwei voneinander getrennte Tatbestände. Da es sich bei der für beide Tatbestände gleichen Rechtsfolge um schwerwiegende Eingriffe gegenüber dem Flüchtling handelt, ist davon auszugehen, daß in beiden Fällen Gründe von annähernd gleichem Gewicht normiert wurden. Die Voraussetzung des ersten Tatbestandes der Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen ist hinsichtlich seiner Schwere daher am zweiten Tatbestand des Art 33 Abs 2 FlKonv zu messen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200079.X02Im RIS seit
11.07.2001