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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Abs 2 FlKonv sind Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0900). Eine Gefährdung des Bestandes des Aufenthaltslandes ist aber nur dann gegeben, wenn der Flüchtling die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Zufluchtlandes ernsthaft gefährdet (Hinweis Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, 131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200079.X03Im RIS seit
11.07.2001