Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §4;Rechtssatz
Von der Gleichbehandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften wurde in § 4 AsylG 1991 ausdrücklich Abstand genommen. Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 AsylG 1991. Dies vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach das Gleichheitsrecht des Art 7 B-VG und Art 2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist, das - allen Menschen gewährleistete - Recht des Art 14 MRK jedoch kein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200165.X02Im RIS seit
20.11.2000