RS Vwgh 1996/2/6 95/20/0165

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art14;
StGG Art2;

Rechtssatz

Von der Gleichbehandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften wurde in § 4 AsylG 1991 ausdrücklich Abstand genommen. Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 AsylG 1991. Dies vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach das Gleichheitsrecht des Art 7 B-VG und Art 2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist, das - allen Menschen gewährleistete - Recht des Art 14 MRK jedoch kein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200165.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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