RS Vwgh 1996/2/6 95/20/0079

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgesehen von der Eignung der zugrundeliegenden Tathandlungen zeigt der Ausdruck "Gefahr" für die Sicherheit des Aufenthaltslandes, daß von der Behörde eine entsprechende Zukunftsprognose zu stellen ist, wobei es im ersten Fall des Art 33 Abs 2 FlKonv ausschließlich auf das auf diesen Fall bezogene gesamte Verhalten des Flüchtlings, also seine gesamte Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen, welche geeignet wären, den Bestand des Staates seines Aufenthaltes zu gefährden, ankommt. Eine Zukunftsprognose aufgrund eines einmaligen Verhaltens (Schleppertätigkeit), welche vom Asylanten um seines Vorteils Willen begangen wurde, versagt bereits deshalb, weil daraus nicht darauf geschlossen werden kann, der Asylant werde in Zukunft Taten begehen, die eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs bilden, also nicht einfach kriminelle Taten in gleicher Weise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200079.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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