RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0032

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 93/09/0316 5 (hier: vier Diebstähle; Milderungsgründe: Unbescholtenheit, Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung, das "volle und reumütige" Geständis und die Tatsache, daß die Dienstpflichtverletzungen einige Jahre zurückliegen).

Stammrechtssatz

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier:

Manipulationen bei der Empfangnahme von Nachnahmesendungen unter Verleitung eines weiteren Postbediensteten) können alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe (so auch Unbescholtenheit und die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte Schadensgutmachung) und auch eine allfällige Existenszgefährdung nicht von entscheidendem Gewicht sein und kommt somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090032.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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