RS Vwgh 1996/2/8 95/18/0919

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Bei leserlicher Beifügung des Namens des Genehmigenden ist die Lesbarkeit der Unterschrift nicht erforderlich.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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