RS Vwgh 1996/2/8 95/18/1380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/09 95/18/1333 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsanschauung des VwGH, daß eine von einem Fremden allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangene Ehe einen maßgebliche öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 notwendig erscheinen läßt, ist völlig unabhängig von der Judikatur des OGH zur Frage der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181380.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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