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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/09 95/18/1333 1Stammrechtssatz
Die Rechtsanschauung des VwGH, daß eine von einem Fremden allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangene Ehe einen maßgebliche öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 notwendig erscheinen läßt, ist völlig unabhängig von der Judikatur des OGH zur Frage der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181380.X01Im RIS seit
20.11.2000