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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl mangels Legitimation des als "Beschwerdeführer" bezeichneten, nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine Wählergruppe einschreitenden AnfechtungswerbersRechtssatz
Aus den Ausführungen in der "Beschwerde" kann nicht entnommen werden, daß der Einschreiter die Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Krems in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter für eine und namens einer Wählergruppe anficht. Vielmehr wird mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer", niemals aber auf eine anfechtende Wählergruppe genommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Beschwerdeführer (nur) auf dem Deckblatt seiner Eingabe als "Stadtrat" und "Zustellungsbevollmächtigter" bezeichnet.
Der "Beschwerdeführer" ist somit zur Anfechtung nicht legitimiert (§67 Abs2 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:WI24.1992Dokumentnummer
JFR_10069386_92W0I024_01