RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/22 93/09/0456 1 (hier: AuslBG idF 1994/314)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rspr des VwGH ist die Bezeichnung eines Arbeitsplatzes allein nicht für die im Hinblick auf § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG erfolgende Beurteilung ausreichend, ob eine beantragte Ersatzkraft in einem Bereich eingesetzt werden soll, welchen die ausgeschiedene Arbeitskraft abgedeckt hat (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0465; E 23.3.1994, 93/09/0187; E 17.6.1993, 93/09/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090030.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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