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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/0040 2 (hier: Daß die Eltern des Fremden in Kürze die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, vermag die nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten des Fremden zu verändern; Bestrafung des Fremden nach § 64 Abs 1 KFG, außerdem Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen § 16 Abs 1 SGG und § 16 Abs 2 Z 1 SGG.)Stammrechtssatz
Art und Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten (hier Verstoß gegen § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO sowie gegen § 76 Abs 5 KFG) iVm der darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, dies noch dazu ungeachtet vorausgegangener Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer strafbarer Handlungen, lassen das solcherart begründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden bzw die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme von so großem Gewicht erscheinen, daß die - gewiß beachtlichen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie bzw die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf deren Lebenssituation nicht schwerer wiegen (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0550). Der Umstand, daß mittlerweile die Eltern und eine Schwester des Fremden österreichische Staatsbürger geworden sind, sowie die bisherige Berufstätigkeit des Fremden führen zu keiner anderen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181361.X02Im RIS seit
11.07.2001