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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §12a;Rechtssatz
Indem der Arbeitgeber iSd § 1 Z 3 lit a BHZÜV sowohl für die subjektive Komponente in bezug auf die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers (hier: Teppichrestaurator) als auch für die objektive Komponente, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Einstellung des nach seinem Vorbringen qualifizierten Ausländers in der (erstmaligen) Aufnahme dieser Tätigkeit IN ÖSTERREICH, die bisher mangels qualifizierter inländischer Arbeitnehmer (nach seinen Behauptungen) nicht ausgeübt worden sei, Beweise angeboten hat, ist er der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachgekommen. Die belBeh ist daher verpflichtet, sich mit dem Vorbringen, uzw zu beiden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Z 3 lit a BMZÜV auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090295.X02Im RIS seit
13.06.2001