RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0295

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BHZÜV 1995 §1 Z3 lita;

Rechtssatz

Indem der Arbeitgeber iSd § 1 Z 3 lit a BHZÜV sowohl für die subjektive Komponente in bezug auf die besondere Qualifikation des Arbeitnehmers (hier: Teppichrestaurator) als auch für die objektive Komponente, nämlich das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Einstellung des nach seinem Vorbringen qualifizierten Ausländers in der (erstmaligen) Aufnahme dieser Tätigkeit IN ÖSTERREICH, die bisher mangels qualifizierter inländischer Arbeitnehmer (nach seinen Behauptungen) nicht ausgeübt worden sei, Beweise angeboten hat, ist er der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung hinreichend nachgekommen. Die belBeh ist daher verpflichtet, sich mit dem Vorbringen, uzw zu beiden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Z 3 lit a BMZÜV auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090295.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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