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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §4 Abs3 Z10;Rechtssatz
Für die Gültigkeitsdauer einer erteilten Beschäftigungsbewilligung ist zunächt eine neuerliche "Schwarzarbeit" des Fremden nicht zu erwarten, sodaß schon dadurch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung wesentlich verringert wird. Es ist zwar richtig, daß die erteilte Beschäftigungsbewilligung "sonstige Verstöße" nicht auszuschließen vermag. Aus der Tatsache, daß das Arbeitsmarktservice nunmehr die Bewilligung erteilt hat, ist jedoch ersichtlich, daß die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Stelle eine vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung nicht als gegeben angenommen hat, weil sie sonst aufgrund von "wichtigen Gründen in der Person des Ausländers" iSd § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG die Bewilligung zu versagen gehabt hätte. Nach erteilter Beschäftigungsbewilligung geht daher vom Fremden keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung mehr aus. Die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme ist somit nicht gerechtfertigt (Hinweis E 28.4.1995, 94/18/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014