RS Vwgh 1996/2/8 95/18/0919

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z10;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Für die Gültigkeitsdauer einer erteilten Beschäftigungsbewilligung ist zunächt eine neuerliche "Schwarzarbeit" des Fremden nicht zu erwarten, sodaß schon dadurch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung wesentlich verringert wird. Es ist zwar richtig, daß die erteilte Beschäftigungsbewilligung "sonstige Verstöße" nicht auszuschließen vermag. Aus der Tatsache, daß das Arbeitsmarktservice nunmehr die Bewilligung erteilt hat, ist jedoch ersichtlich, daß die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Stelle eine vom Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung nicht als gegeben angenommen hat, weil sie sonst aufgrund von "wichtigen Gründen in der Person des Ausländers" iSd § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG die Bewilligung zu versagen gehabt hätte. Nach erteilter Beschäftigungsbewilligung geht daher vom Fremden keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung mehr aus. Die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme ist somit nicht gerechtfertigt (Hinweis E 28.4.1995, 94/18/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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