RS Vwgh 1996/2/8 94/18/0185

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §49 Abs1;
VStG §59;
VStG §60;

Rechtssatz

Nicht als Vertreter des Minderjährigen, sondern im eigenen Namen ist der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten nach § 60 VStG zu den dort angeführten Maßnahmen berechtigt. Die Beschwerde des minderjährigen Besch gegen die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung als verspätet, kann sich daher nicht darauf stützen, daß die Erstbehörde den gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hätte verständigen müssen, weil damit nicht eine Verletzung von Rechten des mj Besch behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180185.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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