RS Vwgh 1996/2/8 95/18/0919

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

BazillenausscheiderG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
LMG 1975 §74 Abs5;
MEG 1950;
SchankanlagenV;

Rechtssatz

Wurde der Fremde - abgesehen von der einmaligen Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - bestraft wegen zwei Übertretungen des BazillenausscheiderG, StGBl 1945/153, zehn Übertretungen des § 74 Abs 5 LMG 1975 (Übertretung von Vorschriften betreffend Kennzeichnung, Aufmachung, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln), "Verstellung von Marktflächen" (zweimal) und "Parken im Marktgebiet", Übertretung der SchankanlagenV, Übertretung des Maßgesetzes und Eichgesetzes, so hat der Fremde im wesentlichen gegen Vorschriften (Ordnungsvorschriften) verstoßen, welche den Verkehr mit Lebensmitteln regeln. Lediglich in einem Fall wurde über ihn eine Geldstrafe von 2000,-- öS verhängt; in allen anderen Fällen wurden Strafen in der Größenordnung zwischen 300,-- öS und 1000,-- öS verhängt. Bei diesen Übertretungen handelt es sich nicht um "schwerwiegende Verwaltungsübertretungen" iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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