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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
BazillenausscheiderG;Rechtssatz
Wurde der Fremde - abgesehen von der einmaligen Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - bestraft wegen zwei Übertretungen des BazillenausscheiderG, StGBl 1945/153, zehn Übertretungen des § 74 Abs 5 LMG 1975 (Übertretung von Vorschriften betreffend Kennzeichnung, Aufmachung, Lagerung und Verkauf von Lebensmitteln), "Verstellung von Marktflächen" (zweimal) und "Parken im Marktgebiet", Übertretung der SchankanlagenV, Übertretung des Maßgesetzes und Eichgesetzes, so hat der Fremde im wesentlichen gegen Vorschriften (Ordnungsvorschriften) verstoßen, welche den Verkehr mit Lebensmitteln regeln. Lediglich in einem Fall wurde über ihn eine Geldstrafe von 2000,-- öS verhängt; in allen anderen Fällen wurden Strafen in der Größenordnung zwischen 300,-- öS und 1000,-- öS verhängt. Bei diesen Übertretungen handelt es sich nicht um "schwerwiegende Verwaltungsübertretungen" iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180919.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014