RS Vfgh 1993/6/14 B723/92

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3
Sbg GVG 1986 §9 Abs3
Sbg GVG 1986 §9 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Ausländergrunderwerb wegen Überfremdung mangels jeglicher Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzung für eine ausnahmsweise Erteilung der Zustimmung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §9 Abs4 erster Satz Sbg GVG 1986 gegeben ist, keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hat zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Auseinandersetzung mit dieser Frage unterlassen.

Sie hat daher den angefochtenen Bescheid, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" wegen Überfremdung gemäß §9 Abs1 Z1 (iVm §9 Abs3) Sbg GVG 1986 versagt wurde, mit einer der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehlerhaftigkeit belastet und dadurch die Beschwerdeführerin im Eigentumsrecht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B723.1992

Dokumentnummer

JFR_10069386_92B00723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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