RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0030

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 2

Stammrechtssatz

Eine Verkürzung der vorgesehenen Arbeitszeit um bloß 15 Stunden vermag an der Identität des Arbeitsplatzes (hier: einer Altenhelferin) nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090030.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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