RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0030

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0386 2 (hier: AuslBG idF 1994/314)

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "Ersatz" iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein eine Person (oder Sache) bezeichnet, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person (oder Sache) eingesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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