RS Vfgh 1993/6/15 B1110/92

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • B 1110/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 B 1110/92

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1110.1992

Dokumentnummer

JFR_10069385_92B01110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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