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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer.
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1110.1992Dokumentnummer
JFR_10069385_92B01110_01