RS Vwgh 1996/2/8 94/09/0015

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §83 Abs1 Z1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Für die Nebengebühr der Belohnung ist im § 15 Abs 2 GehG KEINE Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Der im Beschwerdefall in Rede stehenden, in PAUSCHALIERTER Form gewährten "Belastungsbelohnung für Rechtsmittelbearbeiter" gemäß § 19 GehG fehlt die rechtliche Grundlage (diese könnte durch erlaßmäßige Regelungen oder eine "Verwaltungspraxis" nicht ersetzt werden; Hinweis E 23.4.1990, 88/12/0212). Bei der "Belastungsbelohnung" handelt es sich demnach um keinen Bezug iSd § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979, sodaß der Leistungsfeststellungsantrag nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090015.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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