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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §83 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Nebengebühr der Belohnung ist im § 15 Abs 2 GehG KEINE Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Der im Beschwerdefall in Rede stehenden, in PAUSCHALIERTER Form gewährten "Belastungsbelohnung für Rechtsmittelbearbeiter" gemäß § 19 GehG fehlt die rechtliche Grundlage (diese könnte durch erlaßmäßige Regelungen oder eine "Verwaltungspraxis" nicht ersetzt werden; Hinweis E 23.4.1990, 88/12/0212). Bei der "Belastungsbelohnung" handelt es sich demnach um keinen Bezug iSd § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979, sodaß der Leistungsfeststellungsantrag nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090015.X03Im RIS seit
11.07.2001