RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0032

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 3; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 91/09/0186 4

Stammrechtssatz

Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, daß sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A, E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008/A, E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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