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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AÜG §3 Abs1;Rechtssatz
Falls der Fremde kurze Zeit (ein oder zwei Tage) eine Tätigkeit im Namen einer anderen Person aufnimmt (er "springt" für einen kranken Kollegen "ein") und dabei vom Arbeitgeber nicht entlohnt wird und dieser vom aushilfsweisen Tätigwerden nichts weiß, kann der Fremde nicht als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert werden, weil er in keinem Arbeitsverhältnis bzw arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (für welche Rechtsbeziehungen die Vereinbarung der Entgeltlichkeit essentiell ist) gestanden ist, und es liegt in seinem Fall - aus eben diesem Grund - auch keine "Überlassung von Arbeitskräften" iSd § 3 Abs 1 iVm Abs 4 AÜG vor. Als Folge dessen ist die Subsumtion der in Rede stehenden Tätigkeit des Fremden unter den Begriff der "Beschäftigung" iSd § 2 Abs 2 lit e AuslBG und damit des weiteren die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 nicht rechtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180058.X01Im RIS seit
20.11.2000