RS Vwgh 1996/2/8 95/18/0058

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs1;
AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Falls der Fremde kurze Zeit (ein oder zwei Tage) eine Tätigkeit im Namen einer anderen Person aufnimmt (er "springt" für einen kranken Kollegen "ein") und dabei vom Arbeitgeber nicht entlohnt wird und dieser vom aushilfsweisen Tätigwerden nichts weiß, kann der Fremde nicht als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert werden, weil er in keinem Arbeitsverhältnis bzw arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (für welche Rechtsbeziehungen die Vereinbarung der Entgeltlichkeit essentiell ist) gestanden ist, und es liegt in seinem Fall - aus eben diesem Grund - auch keine "Überlassung von Arbeitskräften" iSd § 3 Abs 1 iVm Abs 4 AÜG vor. Als Folge dessen ist die Subsumtion der in Rede stehenden Tätigkeit des Fremden unter den Begriff der "Beschäftigung" iSd § 2 Abs 2 lit e AuslBG und damit des weiteren die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 nicht rechtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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