RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamten stellt keine Verhaftung, sondern eine auf andere Zwecke gerichtete Amtshandlung dar. Denn die intervenierenden Beamten überprüften zunächst die Identität des Beschwerdeführers mit der von ihnen gesuchten Person, machten also ihr weiteres Vorgehen bezüglich des Haftbefehls vom Ergebnis dieser Maßnahme abhängig. Grundsätzlich das gleiche trifft für das darauffolgende Verhalten der Beamten zu, nämlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sogleich eine Überprüfung in der Richtung durchzuführen, ob der Haftbefehl etwa widerrufen worden war.

Zurückweisung der Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes.

Entscheidungstexte

  • B 582/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 B 582/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B582.1990

Dokumentnummer

JFR_10069385_90B00582_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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