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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamten stellt keine Verhaftung, sondern eine auf andere Zwecke gerichtete Amtshandlung dar. Denn die intervenierenden Beamten überprüften zunächst die Identität des Beschwerdeführers mit der von ihnen gesuchten Person, machten also ihr weiteres Vorgehen bezüglich des Haftbefehls vom Ergebnis dieser Maßnahme abhängig. Grundsätzlich das gleiche trifft für das darauffolgende Verhalten der Beamten zu, nämlich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sogleich eine Überprüfung in der Richtung durchzuführen, ob der Haftbefehl etwa widerrufen worden war.
Zurückweisung der Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B582.1990Dokumentnummer
JFR_10069385_90B00582_01