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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Wenn die Erlaubtheit des Aufenthalts auf rechtsmißbräuchliches Verhalten (Erlangen eines Sichtvermerks aufgrund des Eingehens einer Scheinehe) zurückzuführen ist, ist es unerheblich, ob der Fremde allenfalls auch auf andere Weise eine Aufenthaltsberechtigung erhalten hätte können. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß der Fremde nunmehr wegen der bisherigen Dauer seiner - nur aufgrund der rechtsmißbräuchlich eingegangenen Ehe berechtigten - Beschäftigung allenfalls eine weitere Beschäftigungsbewilligung erhalten könnte. Daher fällt weder die Dauer des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet noch die aus seiner Beschäftigung resultierende Integration zu seinen Gunsten ins Gewicht (Hinweis E 28.4.1995, 95/18/0441).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181380.X02Im RIS seit
20.11.2000