RS Vwgh 1996/2/8 94/09/0023

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §6 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur für einen bestimmten Ausländer und für einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Verwendung oder Beschäftigung (Dienstposten) erteilt werden (Hinweis E 8.2.1977, 532/76, VwSlg 9244 A/1977). Bei Beantragung eines Ausländers für veschiedene Verwendungen ist daher für jede Verwendung ein gesonderter Bescheidabspruch erforderlich.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090023.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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