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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur für einen bestimmten Ausländer und für einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Verwendung oder Beschäftigung (Dienstposten) erteilt werden (Hinweis E 8.2.1977, 532/76, VwSlg 9244 A/1977). Bei Beantragung eines Ausländers für veschiedene Verwendungen ist daher für jede Verwendung ein gesonderter Bescheidabspruch erforderlich.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090023.X01Im RIS seit
25.01.2001