RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0146

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0316 E 17. November 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, macht sich in aller Regel für den öffentlichen Dienst untragbar. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort oder in anderer dienstlicher Verwendung (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090146.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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