RS Vwgh 1996/2/8 95/09/0146

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1; 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090146.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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