RS Vfgh 1993/6/15 V93/92

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Änderung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde Itter (Tirol).

Der Antragsteller erachtet sich ausschließlich durch die geänderten Möglichkeiten der Verbauung der Nachbargrundstücke beeinträchtigt, nicht aber durch allfällige geänderte Nutzungsmöglichkeiten bezüglich seiner eigenen Grundstücke. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert.

Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern erfolgt jedoch erst durch den Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung für das Nachbargrundstück.

Entscheidungstexte

  • V 93/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 V 93/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V93.1992

Dokumentnummer

JFR_10069385_92V00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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