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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Änderung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde Itter (Tirol).
Der Antragsteller erachtet sich ausschließlich durch die geänderten Möglichkeiten der Verbauung der Nachbargrundstücke beeinträchtigt, nicht aber durch allfällige geänderte Nutzungsmöglichkeiten bezüglich seiner eigenen Grundstücke. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert.
Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre von Anrainern erfolgt jedoch erst durch den Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung für das Nachbargrundstück.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V93.1992Dokumentnummer
JFR_10069385_92V00093_01