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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/05 95/08/0088 2Stammrechtssatz
Für die Feststellung des nach § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 5 NotstandshilfeV maßgebenden Einkommens sind bei Vorliegen eines sog "Null-Einkommens" (Hinweis Stoll, BAO Komm 2091) die in § 5 Abs 5 NotstandshilfeV genannten, auch im Einkommensteuerbescheid angeführten Beträge hinzuzurechnen (hier: Pauschbetrag für Sonderausgaben, Kirchenbeitrag, Verlustabzug in der für das festgesetzte Einkommen wirksamen Höhe, nicht in der für die Folgejahre verbindlich angeführten Gesamthöhe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X03Im RIS seit
18.10.2001