RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §18;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 95/08/0088 2

Stammrechtssatz

Für die Feststellung des nach § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 5 NotstandshilfeV maßgebenden Einkommens sind bei Vorliegen eines sog "Null-Einkommens" (Hinweis Stoll, BAO Komm 2091) die in § 5 Abs 5 NotstandshilfeV genannten, auch im Einkommensteuerbescheid angeführten Beträge hinzuzurechnen (hier: Pauschbetrag für Sonderausgaben, Kirchenbeitrag, Verlustabzug in der für das festgesetzte Einkommen wirksamen Höhe, nicht in der für die Folgejahre verbindlich angeführten Gesamthöhe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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