RS Vwgh 1996/2/20 93/13/0279

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §24;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §23;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 2, Rz 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130279.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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