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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 2, Rz 46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130279.X01Im RIS seit
11.07.2001