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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Im Sinn der im § 119 Abs 1 BAO bestehenden Mitwirkungspflicht ist es Aufgabe des AbgPfl, im Verwaltungsverfahren die für den Bestand und Umfang seiner Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, sowie die seiner Ansicht nach für seinen Standpunkt sprechenden Beweisanträge zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130197.X02Im RIS seit
03.04.2001