RS Vwgh 1996/2/20 95/08/0287

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
BAO §198 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Verordnungsgeber der NotstandshilfeV (ebenso der Gesetzgeber in § 12 Abs 9 AlVG) an den Einkommensbegriff des EStG unabhängig davon anknüpft, ob die im Einzelfall darin enthaltenen Beträge für den Steuerpflichtigen in barem verfügbar sind. Bei der - verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zulässigen - Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem solchen Fall das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, ob die mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt lebende Bezieherin von Karenzurlaubsgeld über eine höhere Wirtschaftskraft als eine alleinstehende Mutter verfügt oder ob dies nicht der Fall ist. Der Umstand, daß in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag die Sachlichkeit der Anknüpfung an sich nicht in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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