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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs9;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Verordnungsgeber der NotstandshilfeV (ebenso der Gesetzgeber in § 12 Abs 9 AlVG) an den Einkommensbegriff des EStG unabhängig davon anknüpft, ob die im Einzelfall darin enthaltenen Beträge für den Steuerpflichtigen in barem verfügbar sind. Bei der - verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zulässigen - Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem solchen Fall das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, ob die mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt lebende Bezieherin von Karenzurlaubsgeld über eine höhere Wirtschaftskraft als eine alleinstehende Mutter verfügt oder ob dies nicht der Fall ist. Der Umstand, daß in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag die Sachlichkeit der Anknüpfung an sich nicht in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080287.X01Im RIS seit
18.10.2001