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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Rechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die bloße Mitteilung der Rechtsansicht durch eine Behörde läßt sich keinem der im §530 Abs1 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründe, insbesondere nicht der neue Beweismittel betreffenden Z7 dieser Gesetzesstelle, zuordnen und steht auch in keinem Zusammenhang mit einer Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung im Sinne des §146 Abs1 ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B360.1993Dokumentnummer
JFR_10069385_93B00360_01