RS Vwgh 1996/2/20 92/13/0184

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
AVG §68 Abs4 impl;
BAO §276 Abs1;
BAO §293;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine auf § 299 BAO gestützte Aufhebung eines mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochtenen Bescheides rechtswidrig (Hinweis B 11.12.1986, 86/16/0017). Die trifft jedoch dann nicht zu, wenn die Berufungsentscheidung einen auf § 293 BAO gestützten Berichtigungsbescheid darstellt, der von der Berichtigung betroffene Abgabenbescheid mit dem nach § 299 BAO ergangenen Bescheid ebenfalls aufgehoben wurde, der Abgabepflichtige diesen Bescheid aber insoweit unbekämpft läßt. Die Aufhebung eines Bescheides bewirkt ipso iure das Ausscheiden eines zu diesem Bescheid ergangenen Berichtigungsbescheides aus dem Rechtsbestand. Durch den ausdrücklichen Ausspruch über die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung konnte der Abgabepflichtige in subjektiven Rechten somit nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130184.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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