RS Vfgh 1993/6/15 B628/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall, in dem die beschwerdeführende Gemeinde selbst das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides, und damit den für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt vermerkte und auch dem Vertreter mitteilte, kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein. Dem Vertreter ist zur Last zu legen, daß er die Kanzleikraft zwar aufgefordert hat, das Ende der Beschwerdefrist einzutragen, ohne sie jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß die bereits vorhandene - falsche - Eintragung zu korrigieren sei.

Entscheidungstexte

  • B 628/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1993 B 628/93

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B628.1993

Dokumentnummer

JFR_10069385_93B00628_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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