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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des VersehensRechtssatz
Im vorliegenden Fall, in dem die beschwerdeführende Gemeinde selbst das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides, und damit den für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt vermerkte und auch dem Vertreter mitteilte, kann von einem minderen Grad des Versehens keine Rede sein. Dem Vertreter ist zur Last zu legen, daß er die Kanzleikraft zwar aufgefordert hat, das Ende der Beschwerdefrist einzutragen, ohne sie jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß die bereits vorhandene - falsche - Eintragung zu korrigieren sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B628.1993Dokumentnummer
JFR_10069385_93B00628_01